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   VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21   

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VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21 (https://dejure.org/2021,52982)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 (https://dejure.org/2021,52982)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 (https://dejure.org/2021,52982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • vgkarlsruhe.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Allgemeinverfügung zur Untersagung von Corona-Spaziergängen erfolgreich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untersagung von Corona-"Spaziergängen" bestätigt - Corona-Virus

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Coronademo als "Spaziergang" verboten

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Ein Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung stellt stets eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 38).

    Der Umstand, dass es der Antragstellerin möglich war, bereits am 20.12.2021 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung einzulegen und um Eilrechtsschutz nachzusuchen, belegt, dass die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, nicht unzumutbar erschwert wurden (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 40 ff.).

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, DVBl 2008, 987 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II]).

    Insbesondere setzt das Verbot der gesamten Demonstration als "ultima ratio" voraus, dass das mildere Mittel, durch Kooperation mit den friedlichen Demonstranten eine Gefährdung zu verhindern, gescheitert ist oder dass eine solche Kooperation aus Gründen, welche die Demonstranten zu vertreten haben, unmöglich war (BVerfG (Brokdorf), Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233.81,1 BvR 341/81 -, juris Rn. 93).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3).

    Stellen sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als offen dar, ist eine reine Interessenabwägung im Sinne einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 18.04.2016 - 3 K 2926/15 - und vom 25.09.2017 - 9 K 11521/17 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2014 - 1 S 2422/13

    Höchstdauer der polizeilichen Beschlagnahme eines Hundes; Fristbeginn; Einziehung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Die Behörde muss in derartigen Fällen während der gesamten Geltungsdauer ständig überprüfen, ob die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes noch gerechtfertigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2014 - 1 S 2422/13 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 43 f.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.11.2015 - 5 K 14.1164 -, BeckRS 2015, 56083).
  • OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 13 ME 386/20

    Absonderung; Aerosole; Ansteckungsverdächtiger; Corona-Virus; Dauer, längere;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Darüber hinaus besteht ungeachtet der verfügten Frist bis zum 31.01.2021 eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht der Behörde, ob und inwieweit an der Einschränkung festzuhalten ist, die sich mit zunehmender Dauer der ergriffenen Maßnahme verdichtet; denn bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der sich ständig aktualisiert (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.10.2020 - 13 ME 386/20, juris Rn. 12).
  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Sollte die Maßnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich oder angemessen sein, etwa weil die Infektionszahlen massiv gesunken sind, muss sie daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (so auch VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - 19 K 1731/20 -, juris Rn. 67; vgl. für Verordnungen auch: OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 144/20 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.06.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 L 498/20 -, juris Rn. 52).
  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1731/20

    Corona-bedingte Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Sollte die Maßnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich oder angemessen sein, etwa weil die Infektionszahlen massiv gesunken sind, muss sie daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (so auch VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - 19 K 1731/20 -, juris Rn. 67; vgl. für Verordnungen auch: OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 144/20 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.06.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 L 498/20 -, juris Rn. 52).
  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Sollte die Maßnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich oder angemessen sein, etwa weil die Infektionszahlen massiv gesunken sind, muss sie daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (so auch VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - 19 K 1731/20 -, juris Rn. 67; vgl. für Verordnungen auch: OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 144/20 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.06.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 L 498/20 -, juris Rn. 52).
  • VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 L 498/20

    Segelboote auf Baldeneysee nach Coronaschutzverordnung nicht erlaubt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Sollte die Maßnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich oder angemessen sein, etwa weil die Infektionszahlen massiv gesunken sind, muss sie daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (so auch VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - 19 K 1731/20 -, juris Rn. 67; vgl. für Verordnungen auch: OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 144/20 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.06.2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.04.2020 - 20 L 498/20 -, juris Rn. 52).
  • OVG Berlin, 14.05.1997 - 2 S 6.97

    Zwangsgeld; Ersatzvornahme; Untunlichkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21
    Das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen ist anzunehmen, wenn mit Rücksicht auf die andernfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr die mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 14.5.1997 - 2 S 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 412;Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Aufl. 2017, § 12 VwVG Rn. 9 f.).
  • VG Regensburg, 26.11.2015 - RO 5 K 14.1164

    Quarantäneanordnung, Tollwut, Unterbringung, Tiergesundheit, Heimtier

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

  • VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15

    Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs -

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

  • BVerwG, 03.02.1989 - 7 B 18.89

    Fahrtenbuchauflage

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2018 - 5 S 548/18

    Beschwerdeentscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19

    Betriebsuntersagung eines Diesel-Kraftfahrzeugs; illegale Abschalteinrichtung;

  • OVG Sachsen, 17.09.2010 - 2 B 168/10

    Anforderungen an das Vorliegen eines überwiegenden Vollzugsinteresses für die

  • OVG Saarland, 17.05.1973 - I R 59/71

    Verbot des Parteitages einer politischen Partei; Disposition über den Vortrag des

  • VGH Bayern, 16.02.1979 - 7 CS 291/79
  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Denn die Durchführung angemeldeter Versammlungen, die in der Regel entsprechenden Auflagen unterlägen, die durch die Polizei dann in Zusammenarbeit mit Versammlungsleitung und Ordnern auch durchsetzbar seien, ohne dass die Versammlung aufgelöst werden müsse, bleibe weiterhin erlaubt (hierfür wird verwiesen auf VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -).

    Durch diese Ausführungen wird auch für den juristischen Laien erkennbar, dass sich die Untersagung lediglich konkret gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 32; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 8 jeweils m.w.N.).

    Die Behörde muss dann nicht erst den Beginn der Veranstaltung abwarten und sie anschließend nach § 15 Abs. 3 VersG auflösen (so die Fallgestaltung bei VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 40 ff., insb. Rn. 44).

    Tatbestandlich dürfte daher im vorliegenden Fall nach § 15 Abs. 1 VersG vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls erforderlich sein, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, die sich zudem gerade auf den von der Allgemeinverfügung erfassten örtlichen Anwendungsbereich beziehen müssen, konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nicht nur erwarten lassen, dass innerhalb des (noch verbleibenden) Anwendungszeitraums, nicht angezeigte Versammlungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verbotsverfügung stattfinden werden, sondern zusätzlich die Prognose erlauben, dass es im Zuge dieser Versammlungen aufgrund deren konkret zu erwartender Ausgestaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 30) zu besonders schwerwiegenden Infektionsgefahren oder anderweitigen schwerwiegenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, etwa in Form gewalttätiger Ausschreitungen kommen wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    In der Vereitelung gefahrenabwehrender Sicherungsmaßnahmen durch die hier planmäßige Nichtanmeldung kann aber eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - NVwZ 2012, 749; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 40 zur hier streitigen Allgemeinverfügung; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238 EL. 2021, § 15 VersG Rn. 8).

    Vergleichbares ließ sich bei einer Versammlung am 20.12.2021 feststellen, die ihrerseits Gegenstand des in Ziff. 1 Buchst. a und b der Allgemeinverfügung in der Fassung vom 19.12.2021 verfügten Verbots war (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 a. a. O. Rn. 43).

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Durch diese Ausführungen wird auch für den juristischen Laien erkennbar, dass sich die Untersagung lediglich konkret gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll (ebenso VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 32).
  • VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22

    Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch

    Dies wird den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch gerecht (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 17 ff.).

    Insbesondere war die Antragsgegnerin als Kreispolizeibehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 VersGZuVO, § 107 Abs. 3 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) und wurde diese ordnungsgemäß bekannt gemacht (vgl. insoweit VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 25 ff.).

    Sowohl aus dem verfügenden Teil als auch aus der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung wird deutlich, dass das unter Nr. 1 Buchst. c) der angegriffenen Allgemeinverfügung erlassene Versammlungsverbot sich gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersG bewusst nicht angemeldete Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Maßnahmen protestiert werden soll (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn.32; vgl. ferner VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 19).

  • VG Neustadt, 03.01.2022 - 5 L 1276/21

    Eilantrag gegen Untersagung von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

    Von diesem Verbot geht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Regelungswirkung mehr aus (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 -).

    Bei dieser Abwägung ist die sofortige Vollziehung der Nr. 1 der Allgemeinverfügung nach Auffassung der Kammer aufrechtzuerhalten (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 1 S 16.22

    "Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

    Dieser Bewertung tritt der Senat bei (ebenso u.a. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 40 ff. ; VGH München, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 10 CS 22.162 - Rn. 26 ff., https://openjur.
  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

    Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet ist auch sonst rechtlich zulässig (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 B 28/17 -, juris Rn. 9 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 26 f.).

    Dass ihm aufgrund der Pandemielage eine Einsichtnahme aus Infektionsschutzgründen erst nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten wurde, dürfte keinen rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 27).

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 3 L 29/22

    Präventives Versammlungsverbot in Cottbus: Allgemeinverfügung rechtswidrig

    Tatbestandlich dürfte daher im vorliegenden Fall nach § 15 Abs. 1 VersG jedenfalls erforderlich sein, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, die sich zudem gerade auf den von der Allgemeinverfügung erfassten örtlichen Anwendungsbereich beziehen müssen, konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nicht nur erwarten lassen, dass innerhalb des (noch verbleibenden) Anwendungszeitraums, nicht angezeigte Versammlungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verbotsverfügung stattfinden werden, sondern zusätzlich die Prognose erlauben, dass es im Zuge dieser Versammlungen aufgrund deren konkret zu erwartender Ausgestaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu besonders schwerwiegenden Infektionsgefahren oder anderweitigen schwerwiegenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, etwa in Form gewalttätiger Ausschreitungen kommen wird (VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 96 ff.).
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